(aufgehoben)
Fassung ab 01. Sept 2009
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Fassung bis einschl 31. Aug 2009
§ 2264 BGB Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.