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§ 0807 ZPO

  • Weitergeleitet von „807 ZPO“
  • juristi.Red
  • 24. September 2024 um 17:25
  • 24. September 2024 um 17:28
  • 268 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

    (1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

    1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert oder
    2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

    so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f ZPO sofort abnehmen. § 802f Abs. 7 und 8 ZPO findet Anwendung.

    (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f ZPO; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    __________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

    1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert oder
    2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

    so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f ZPO sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 ZPO findet Anwendung.

    (2) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vermögensauskunft
    • Abnahme
    • § 807 ZPO
    • bewegliches Vermögen
    • nach Pfändungsversuch
    • Pfändungsversuch

Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1) Wenn der Gläubiger beim Schuldner die Pfändung beantragt hat und

  1. der Schuldner sich weigert, die Sachen zu durchsuchen oder
  2. der Pfändungsversuch zeigt, dass man mit der Pfändung nicht alles für den Gläubiger rausholen kann,

dann kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers die Vermögensauskunft sofort abnehmen, auch wenn das normalerweise anders geregelt ist. Hier gelten die Vorschriften aus § 802f ZPO.

(2) Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall geht der Gerichtsvollzieher nach den Regeln aus § 802f ZPO vor; es muss keine Zahlungsfrist gesetzt werden.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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