Zugang einer Willenserklärung

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Der Zugang einer Willenserklärung ist gem. § 130 BGB dahingehend zu unterscheiden, ob die Erklärung unter Anwesenden oder unter Abwesenden abgegeben wird. Eine Besonderheit gilt am Telefon.


    1 Abwesende


    Ist die Willenserklärung gegenüber Abwesenden abgegeben, spricht man von Zugang, wenn

    1. diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist,
    2. sodass er sie unter normalen Verhältnissen zur Kenntnis nehmen kann.

    Es muss nicht zur Kenntnisnahme kommen, vielmehr reicht die Möglichkeit aus. Der Absender kann nicht kontrollieren, ob der Empfänger die Erklärung liest. Als typisches Beispiel gilt eine Willenerklärung zugegangen, wenn der Brief im Briefkasten des Empfängers gelandet ist während der üblichen Geschäftszeiten (Mo bis Fr. 9-18 Uhr).


    2 Anwesende

    Unter Anwesenden gilt die sogenannte eingeschränkte Vernehmungstheorie. Danach ist eine Willenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und durfte, dass der Empfänger sie richtig und vollständig empfangen hat. Auch die telefonisch abgegebene Willenserklärung gilt als solche unter Anwesenden.

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