vielfach ist die Anwendung der Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung in Tatbeständen "entsprechend" vorgesehen. In allgemeinen und vor allem bei der Normierung eines eigenen Tatbestandes haben die Bezugnahmen nur die Bedeutung, dass die Grundsätze der Bereicherungsvorschriften nur für den Inhalt und Umfang des Anspruchs gelten. Die Voraussetzungen der §§ 812 ff müssen nicht erfüllt sein. Es reicht die Erfüllung des Verweisungstatbestandes aus. Die Anspruchsgrundlage ist in der Verweisungsvorschrift zu finden. Beispiele: § 547, 852 BGB
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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