Als Rechtsfortwirkungsanspruch bezeichnet man die Eingrifffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der Schuldner hat in einem solchen Fall den auszugleichenden Vorteil selbst durch einen Eingriff in ein fremdes Recht genommen.
Beispiel: F leiht G ein Buch, dieser verkauft dieses an den D. G gibt sich als Eigentümer des Buches gegenüber D aus. In diesem Fall geht das Eigentum am Buch an den D über (§§ 929, 932 BGB) Den Vermögensvorteil muss G an F gem. Eingriffskondiktion an F herausgeben.
Der Rechtsfortwirkungsanspruch ist der wichtigste Anwendungspunkt der Eingriffskondition.