Rechtsfortwirkungsanspruch

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Bereicherungsrecht

    Als Rechtsfortwirkungsanspruch bezeichnet man die Eingrifffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der Schuldner hat in einem solchen Fall den auszugleichenden Vorteil selbst durch einen Eingriff in ein fremdes Recht genommen.


    Beispiel: F leiht G ein Buch, dieser verkauft dieses an den D. G gibt sich als Eigentümer des Buches gegenüber D aus. In diesem Fall geht das Eigentum am Buch an den D über (§§ 929, 932 BGB) Den Vermögensvorteil muss G an F gem. Eingriffskondiktion an F herausgeben.


    Der Rechtsfortwirkungsanspruch ist der wichtigste Anwendungspunkt der Eingriffskondition.

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