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  6. Jahrgang 2024.

Verwaltungsrecht 11 A 4.23 - Klage der Stadt Moers gegen eine Höchstspannungsfreileitung erfolglos

  • juristi.Red
  • 2. Mai 2024 um 11:50
  • 24. Oktober 2025 um 17:16
  • 204 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­spannungsfreileitung abgewiesen.

    Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss genehmigt Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West. Die Querung des Rheins ist nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses. Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneuernden 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort-Walsum zwischen den dicht besiedelten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.

    Die Klage blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht war für die Klage zuständig. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbau­gesetz genannten Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV". Dass die Linienführung im Abschnitt Rheinquerung zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspannanlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspannanlage erreichen und dort eingebunden werden können.

    Die Klage war unbegründet. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben, weil es mit­samt der notwendigen Folgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordringlichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besiedelten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchstspannungsleitungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfeststellungsbehörde die Vor­habenträgerin schon aus Rechtsgründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alternative sprechenden Belange mussten nicht ausführlicher ermittelt werden als geschehen. Auch die Ermittlung der gegen die Antragstrasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbelastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfeststellungsbeschluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrer Gestaltungsfreiheit verletzt.

    BVerwG 11 A 4.23 - Urteil vom 10. April 2024 - BVerwG PM 14/2024

    ________________________________

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    • Verwaltungsrecht
    • Hochspannungsleitung
    • Moers

Hey, also das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage von Moers gegen eine Hochspannungsleitung abgelehnt.

In dem Plan, den sie angegriffen haben, geht's um den Bau und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung zwischen Wesel und Utfort und einer weiteren Leitung zwischen Utfort und Hüls-West. Die Querung des Rheins gehört nicht dazu. Die neuen Leitungen sollen in der Nähe von Moers verlaufen, zusammen mit einer bestehenden Leitung, die teilweise erneuert werden muss, zwischen den belebten Stadtteilen Eick und Utfort.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht war dafür zuständig und das Projekt ist Teil eines größeren Plans, der im Energieleitungsausbaugesetz erwähnt wird. Auch wenn die genaue Route für die Rheinquerung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht feststand, war das rechtlich nicht relevant. Für die Umspannanlage in Utfort reicht es, dass die neuen Leitungen dort ankommen und angeschlossen werden können.

Die Klage wurde als unbegründet angesehen. Es gibt eine rechtliche Grundlage für das Vorhaben, weil es als vordringlicher Bedarf eingestuft ist. Die Stadt Moers wurde nicht in ihren Rechten verletzt. Die Planung konnte sich entscheiden, die Hochspannungsleitungen so zu führen, dass sie nicht durch die dicht besiedelten Gebiete der Stadt verlaufen. Das Gericht meinte, dass die Planungsbehörde nicht gezwungen werden konnte, eine bestehende Leitung großflächig zu verlegen. Die Abwägung der verschiedenen Interessen wurde als ausreichend angesehen, und es gab keine Beanstandungen bezüglich der Planung. Aufgrund der bereits bestehenden Leitungen konnte der Planfeststellungsbeschluss auch davon ausgehen, dass die neue Planung die Stadt Moers nicht in ihrer Planungshoheit oder Gestaltungsfreiheit einschränkt.

Das Urteil kam am 10. April 2024.

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