Umdeutung

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    ist die in § 140 BGB vorgesehene Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines nichtigen Rechtsgeschäfts. Entspricht das nichtige Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen gültigen (rechtlich wirksamen) Rechtsgeschäftes, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten.

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