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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 089b SGB VIII

  • Weitergeleitet von „89b Abs. 3 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 29. März 2024 um 21:59
  • 539 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.

    (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

    (3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 HS 2 SGB VIII gewährt werden.

    • Jugendschutz
    • Kostenerstattung
    • Maßnahmen
    • Kindesschutz
    • § 89b SGB VIII
    • § 89b SGB 8

(1) Wenn ein lokaler Träger Geld für die Inobhutnahme von Kids und Jugendlichen ausgibt (§ 42 SGB VIII), muss der örtliche Träger, der für den Wohnort zuständig ist (§ 86 SGB VIII), das zurückzahlen.

(2) Falls es keinen örtlichen Träger gibt, der dafür aufkommen muss, dann springt der überörtliche Träger ein, zu dem der lokale Träger gehört.

(3) Die Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, solange nach der Inobhutnahme Leistungen gewährt werden, die auf der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 Satz 1 HS 2 SGB VIII basieren.

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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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