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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 089a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 27. März 2024 um 20:39
  • 19. Dezember 2025 um 11:42
  • 365 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.

    (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

    (3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre.

    • Kostenerstattung
    • Vollzeitpflege
    • § 89a SGB VIII
    • § 89a SGB 8

(1) Wenn ein lokaler Träger Kosten hat, weil er nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig ist, muss er sich das Geld von dem anderen Träger zurückholen, der vorher zuständig war oder es hätte sein sollen. Diese Rückzahlungspflicht bleibt bestehen, selbst wenn die Pflegeperson umzieht oder die Unterstützung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII weitergeht.

(2) Falls der Träger, der laut Absatz 1 für die Rückzahlung zuständig ist, während er eine Leistung gewährt, selbst einen Anspruch auf Kostenerstattung von einem anderen lokalen oder überregionalen Träger hat oder hätte, bleibt dieser andere Träger für die Rückzahlung verantwortlich, auch wenn sich das von Absatz 1 unterscheidet.

(3) Wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der gewöhnliche Aufenthalt ändert und das Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII hat, dann ist der lokale Träger, der zuständig gewesen wäre, ohne § 86 Abs. 6 SGB VIII, für die Rückzahlung verantwortlich.

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