Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 SGB VIII, 86a SGB VIII oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Wenn es um die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86 SGB VIII, 86a SGB VIII oder 86b SGB VIII geht, zählt der tatsächliche Aufenthaltsort. Das bedeutet, dass die Kosten, die von einem lokalen Träger getragen wurden, von dem übergeordneten Träger zurückgezahlt werden müssen, zu dem der lokale Träger gehört.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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