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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 088a SGB VIII

  • juristi.Red
  • 27. März 2024 um 20:26
  • 1. April 2024 um 00:05
  • 561 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

    (1) Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a SGB VIII) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.

    (2) Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. Ist die Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen.

    (3) Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.

    (4) Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während

    1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) nach Absatz 1,
    2. der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) nach Absatz 2 und
    3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.
    • Kinder
    • Jugendliche
    • Leistungen
    • örtliche Zuständigkeit
    • ausländische
    • Maßnahmen
    • Amtsvormundschaft
    • unbegleitet
    • § 88a SGB VIII
    • § 88a SGB 8
    • Amtsvormund

(1) Wenn ein unbegleitetes ausländisches Kind oder Jugendlicher vorübergehend in Obhut genommen werden muss (§ 42a SGB VIII), ist der örtliche Träger zuständig, wo das Kind oder der Jugendliche gerade ist, bevor das Ganze losgeht – es sei denn, das Landesrecht sagt was anderes.

(2) Für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) guckt man, was die zuständige Stelle nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entschieden hat. Das ist die Stelle, die nach Landesrecht dafür zuständig ist, unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche zu verteilen. Wenn die Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII nicht möglich ist, bleibt die Zuständigkeit aus Absatz 1 bestehen. Ein anderer Träger kann die Zuständigkeit übernehmen, wenn es um das Wohl des Kindes oder aus anderen wichtigen humanitären Gründen geht.

(3) Wenn es um Leistungen für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche geht, ist der örtliche Träger zuständig, wo die Person sich vor der Leistung wirklich aufhält. Wenn die Leistung nach einer Inobhutnahme kommt, bleibt die Zuständigkeit aus Absatz 2 bestehen, sofern das Landesrecht nichts anderes sagt.

(4) Die Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die durch das Familiengericht für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche eingerichtet wird, hängt ab von:

  1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) – hier gilt Absatz 1,
  2. der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) – hier gilt Absatz 2,
  3. der Leistungsgewährung – hier gilt Absatz 3.
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