Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Abs. 2 SGB VIII.
Wenn ein Kind oder Jugendlicher in Obhut genommen werden muss (§ 42 SGB VIII), ist der örtliche Träger zuständig, wo das Kind oder der Jugendliche gerade ist, bevor die Maßnahme startet. Bei unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen schaut man auf § 88a Abs. 2 SGB VIII, um zu sehen, wer zuständig ist.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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