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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 078d SGB VIII

  • Weitergeleitet von „78d Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 22. März 2024 um 21:32
  • 22. März 2024 um 21:45
  • 400 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vereinbarungszeitraum

    (1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.

    (2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

    (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

    (4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

    • § 78d SGB VIII
    • § 78d SGB 8
    • Vereinbarungszeitraum

(1) Die Abmachungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII müssen für die Zukunft (also für einen bestimmten Zeitraum) getroffen werden. Nachträgliche Anpassungen sind nicht erlaubt.

(2) Die Abmachungen gelten ab dem Zeitpunkt, der darin festgelegt ist. Wenn kein Datum genannt wird, sind sie ab dem Tag des Abschlusses gültig. Man kann nicht einfach eine Abmachung rückwirkend machen, außer wenn es um Entscheidungen vor der Schiedsstelle geht, die ab dem Eingang des Antrags gelten. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums bleiben die vereinbarten Vergütungen bis neue Abmachungen in Kraft treten, bestehen.

(3) Wenn es unvorhergesehene, große Änderungen bei den Annahmen gibt, die der Entgeltvereinbarung zugrunde liegen, können die Entgelte auf Wunsch einer Vertragspartei für den aktuellen Zeitraum neu verhandelt werden. Die Punkte 1 und 2 gelten hier ebenfalls.

(4) Abmachungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII, die vor dem 1. Januar 1999 getroffen wurden, bleiben bis neue Abmachungen in Kraft treten, gültig.

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