6 C 1.22 - Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD im Jahr 2016 müssen teilweise weiter aufgeklärt werden
Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor polizeiliche Maßnahmen gegenüber ihren Teilnehmern ergriffen werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.