Beiträge von werner34
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Pressemitteilung 34/18 vom 21.06.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0034/18
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Pressemitteilung 32/18 vom 20.06.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0032/18
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Pressemitteilung 33/18 vom 20.06.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0033/18
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Pressemitteilung 31/18 vom 12.06.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0031/18
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Pressemitteilung 30/18 vom 07.06.2018
Quelle: https://juris.bundesarbeitsger…&Art=pm&pm_nummer=0030/18
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Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen Person
Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis - wie der Beklagte meint - über den 31. März 2011 hinaus fortbesteht oder - wie die Klägerin meint - in Folge eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete Gesellschaft (im Folgenden Gesellschaft) übergegangen ist. Der Beklagte war seit 1976 als Schlosser im Betrieb der Klägerin in Berlin beschäftigt. Weitere Betriebe unterhielt die Klägerin in Oberstenfeld und Niederorschel. Im März 2011 schlossen die Klägerin und die Gesellschaft eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab, wonach die Gesellschaft ab dem 1. April 2011 die komplette Produktion der Klägerin an allen 3 Standorten in Lohnfertigung mit den dort tätigen Arbeitnehmern weiterführen und für die Klägerin die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebs an allen Standorten übernehmen sollte. Darüber hinaus wurde ua. vereinbart, dass die Gesellschaft, sofern die Betriebsführung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausgeführt wird, ausschließlich für Rechnung und im Namen der Klägerin tätig wird. Insoweit erteilte die Klägerin der Gesellschaft Generalhandlungsvollmacht. Die Klägerin und die Gesellschaft sind ab dem 1. April 2011 entsprechend der Vereinbarung verfahren. Zuvor hatten die Klägerin und die Gesellschaft die Arbeitnehmer darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden. Mit Schreiben von Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten wegen Stilllegung des Berliner Betriebs. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf anzuerkennen, dass zwischen ihnen über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. März 2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Das Arbeitsverhältnis des Beklagten ist nicht im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin auf die Gesellschaft übergegangen.
Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt; die Klägerin hatte ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben. Dem Beklagten war es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu berufen. Der Umstand, dass die Kündigungsschutzklage des Beklagten gegen die Gesellschaft rechtskräftig abgewiesen worden war, war ohne Belang.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. Januar 2018 - 8 AZR 338/16 - -
Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vor. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Juni 2017 X R 26/15 zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hat, muss daher die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen.
Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss, sondern bereitet sie lediglich auf einen solchen vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.
Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, wer in welcher Form die Erfüllung dieser Voraussetzung zu beurteilen hat. Nach seinem Urteil obliegt die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien in Bezug auf die ordnungsgemäße Vorbereitung eines schulischen Abschlusses nicht den Schulbehörden, sondern ist Aufgabe der Finanzbehörden.
Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt (FA) verweigerte für das Streitjahr 2010 den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld, weil die Kläger keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hätten. Das Finanzgericht (FG) war hingegen der Auffassung, ein solcher Anerkennungsbescheid sei gesetzlich nicht gefordert. Zudem bejahte das FG die weiteren Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG und gab damit der Klage statt.
Der BFH sah dies ebenso und stellte sich damit gegen das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2009 (BStBl I 2009, 487). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG zeigten, dass ein Grundlagenbescheid nicht erforderlich sei, in dem die Schulbehörde bescheinigt, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben sei. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichte und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraue, möge das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Es bleibe dem zuständigen FA aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzten und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
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Urteile vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.
Problemstellung:
Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.
In beiden Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Im Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den Online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nachdem der Kläger auf Aufforderung von PayPal keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt hatte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.
Im Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Der Beklagte beantragte Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den von ihr im Internet gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, wonach die Säge - was die Klägerin bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück. In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.
Im Einzelnen:
Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.
Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie in den vorliegenden Fällen geschehen - das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.
Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal "lediglich" über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten". Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung
zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.
Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien - anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung - gegebenenfalls im Klageweg - in Anspruch nehmen zu müssen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg - anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre - auf die Beklagte zu 1 über.
Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.
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Düsseldorf/Berlin 22. November 2017 – Wer wissen will, was genau mit seinen Daten bei der Wearable- und Fitness-App-Nutzung passiert, hat schlechte Karten: Das zeigt ein Praxistest des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale NRW. Selbst wenn Nutzer von ihrem Recht auf Auskunft Gebrauch machen und aktiv beim Anbieter nachfragen, erhalten sie zumeist nur unzureichende Informationen. Lediglich drei von zwölf Anbietern schickten eine aus Sicht der Marktwächter-Experten angemessene Antwort darüber, welche Daten des Nutzers zu welchem Zweck gespeichert sind und wie diese weitergegeben werden. Die Verbraucherschützer haben daher sechs Anbieter abgemahnt. Vier erklärten bereits, ihr Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen, einer wurde verklagt.
Anbieter müssen auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, welche Daten sie von den Nutzern gespeichert haben. Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale NRW wollte deshalb wissen, inwieweit Verbraucher auf eine solche Anfrage Antwort erhalten. Die Ergebnisse zeigen: „Verbraucher, die bei der Wearable- und Fitness-App-Nutzung ihre eigenen Daten im Blick behalten möchten, haben kaum eine Chance. Selbst dann nicht, wenn sie Informationen direkt beim Anbieter einfordern. Damit wird die Kontrolle der eigenen Daten erschwert oder sogar vollständig blockiert“, so Ricarda Moll, Referentin im Marktwächter-Team Digitale Welt der Verbraucherzentrale NRW.
Auf der anderen Seite räumen sich Anbieter von Smartwatches und Fitness-Apps selbst weitgehende Rechte an den Daten der Nutzer ein – das zeigt aktuell eine Untersuchung der Stiftung Warentest: Diese hat sich 13 Modelle genauer angesehen und bei zwölf Modellen deutliche Mängel im Kleingedruckten der AGBs gefunden. Mit gut hat deshalb nur ein Modell abgeschnitten, die anderen waren befriedigend bis ausreichend.
PRAXISTEST: DIE WENIGSTEN ANBIETER BEANTWORTEN DIE FRAGEN
Im Rahmen der Marktwächter-Untersuchung haben zwölf Tester einen Auskunftsantrag gestellt, nachdem sie das Wearable und die dazugehörige Fitness-App zuvor vier Wochen genutzt hatten. Die Verbraucherzentrale selbst tauchte nicht im Antrag auf. Nach zwei Kontaktversuchen hatten zwar acht von zwölf Anbietern reagiert, jedoch waren nur drei der Antworten zufriedenstellend. Andere Reaktionen bestanden beispielsweise lediglich aus pauschalen Hinweisen zum Umgang mit den erhobenen Daten, ohne jedoch auf die konkreten Fragen der Nutzer einzugehen. Vier der zwölf Anbieter haben innerhalb der genannten Frist überhaupt nicht auf das Auskunftsersuchen der Nutzer reagiert.
RECHT AUF AUSKUNFT: WER FRAGT, ERLEBT HINDERNISSE
Die Ergebnisse des Praxistests zeigen: Möchten Verbraucher wissen, was mit ihren Daten bei der kombinierten Wearable- und App-Nutzung geschieht, wird es ihnen nicht einfach gemacht. Denn abgesehen davon, dass einige Anbieter bis zuletzt in keiner Weise auf das Auskunftsersuchen reagierten, forderten zwei Anbieter zusätzlich weitere Informationen zur Identifikation (z.B. Produktbestellnummer/Personalausweis) vom Verbraucher. Eine Antwort haben die Betroffenen bis heute nicht erhalten, obwohl die aus Sicht der Marktwächterexperten unter Umständen notwendigen Informationen übermittelt wurden.
KONSEQUENZEN: SECHS ANBIETER ABGEMAHNT, EINER VERKLAGT
Die Marktwächter-Experten der Verbraucherzentrale NRW sehen in den ausbleibenden beziehungsweise unzureichenden Antworten der Anbieter Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht. Daher wurden sechs Anbieter abgemahnt, von denen vier Anbieter die Unterlassungserklärungen abgegeben haben. „Mit diesen Zusagen der Anbieter, das abgemahnte Fehlverhalten zu unterlassen, können wir als Marktwächter-Team weitere Erfolge für den Verbraucher verzeichnen“, so Moll. Einen großen Anbieter haben die Marktwächter-Experten mittlerweile verklagt.
Die Erkenntnisse des Marktwächter-Praxistests ergänzen die Ergebnisse der im April 2017 erschienenen Untersuchung „Wearables, Fitness-Apps und der Datenschutz: Alles unter Kontrolle?“. Diese hat gezeigt, dass kaum einer der Anbieter in seinen Datenschutzerklärungen ausreichend über die genaue Verwendung der zum Teil sensiblen Daten informiert.
Zusätzliche Informationen
Abmahnungen: Die Verbraucherzentrale NRW hat folgende sechs Anbieter wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen abgemahnt: Garmin, Fitbit, Technaxx, Jawbone, Striiv und Apple.
Davon haben Garmin, Fitbit, Striiv und Technaxx eine Unterlassungserklärung abgegeben, Jawbone ist mittlerweile insolvent. Apple wurde verklagt.
Methode: Feldstudie mit zwölf Teilnehmern: Diese haben über vier Wochen das Wearable (Smartwatch/Fitness-Tracker) genutzt und dieses einmal täglich mit der jeweils kompatiblen Smartphone-App synchronisiert. Nach dieser Testphase schickten die Teilnehmer einen vorformulierten Antrag auf Auskunft an den Anbieter ihres Wearables.
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Quelle: Gewinnspielseite von https://lila.1-finalist.de/impressum_1344.html
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Wenatex Das Schlafsystem GmbH
Geschäftsbereich: Bettwaren und Schlafsysteme
Kommunikationsweg: Telefon, Post und EmailIch willige ein, dass mich die Firma Wenatex Das Schlafsystem GmbH bis auf Widerruf (zu richten an: Wenatex Das Schlafsystem GmbH, Münchner Bundesstraße 140, 5020 Salzburg oder info@wenatex.com) telefonisch über deren aktuelle Angebote aus dem Bereich Bettwaren und Schlafsysteme informieren sowie mir postalisch und per E-Mail Angebote zukommen lassen darf. Ich bin auch - in stets widerruflicher Weise - damit einverstanden, dass zu diesem Zwecke meine oben angegebenen Daten gespeichert, übertragen, bearbeitet und genutzt werden. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Unternehmensgruppe Malburg GmbH
Pickardstr. 52
DE 66346 Püttlingen
Geschäftsbereich: Vertrieb von Hunde-OP-Kostenversicherungen
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089 Munich Media GmbH
Josef-Felder-Straße 53
81241 München
Geschäftsbereich: Das Unternehmen versendet E-Mail Werbung sowohl im eigenen Namen als auch für Dritte, in denen Produkte oder Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation (DSL, Handyverträge, Festnetzanschlüsse), Elektronik (Hifi-Geräte, Mobiltelefone, EDV Produkte), Software (Antivirenprogramme, Privatanwendersoftware), Versicherungen (Sterbegeldversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Risikoversicherung, Krankenversicherung, Sachversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, KFZ-Versicherung, Zahnzusatzversicherung, Banken (Kredite, Tagesgeld, Girokonto, Festgeld, Geldanlage), Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und Gesundheit (Hörgeräte), Kosmetik (Creme, Rasurartikel, Parfüms), Kultur (Eventankündigungen), Meinungsumfragen, Social Media (Dating, Flirt, Freundschaftsportale), E-Commerce (Onlineshops, Bekleidung, Tiernahrung, Kosmetik, Haushaltswaren), Reisen, Reiseanbieter und Reisevergleiche, Münzprodukte, Zeitschriften- und Zeitschriftenabonnements, Energie (Strom- und Gasverträge), Preisvergleiche, Gemeinnützige Organisationen, Automotive (Angebote, Probefahrten, Autovorstellungen), Online-Spieleplattformen, Astrologie (Zukunftsdeutung), Weinangebote, Augenlasern, Immobilienbewertung, Produktproben. Eine weitere Begrenzung des Gegenstands der Werbung ist nicht möglich, da das Unternehmen von Kundenaufträgen lebt und sich die Kunden und ihre Produkte ändern können. Wenn Ihnen dies nicht konkret genug ist, dann nehmen Sie bitte an diesem Gewinnspiel auf dem Postweg teil.
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OrangeBuddies Media B.V.
LadyCashback.de Geschäftsführer: Sabrine Boogers Postbus 136
3840 AC Harderwijk
NIEDERLANDE
Geschäftsbereich: Portal für Rabatte und Cashback
Kommunikationsweg: EmailJa, ich habe Interesse an spannenden Angeboten
Reichsgraf von Ingelheim genannt Echter von und zu Mespelbrunn Weingut und Weinkellerei GmbH
Carl-Zuckmayer-Straße 18
55299 Nackenheim an der Rheinfront
Geschäftsbereich: Vertrieb von Weingut
Kommunikationsweg: TelefonJa, ich habe Interesse an spannenden Angeboten
Computerwissen
Ein Bereich der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Theodor-Heuss.Str. 2-4
DE - 53177 Bonn
Geschäftsbereich: Computer-Beratung
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ASE Europa (Automobilservice Europa)
Fuggerstr.15
90439 Nürnberg
Tel.: +49(0)1805 - 230 340*
E-Mail: info@ase-europa.eu
Web.: http://www.ase-europa.eu
Geschäftsbereich: Sparprodukt für Autofahrer
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Aspire Global Ltd.
Suites 7B & 8B, 50 Town Range
Gibraltar
Geschäftsbereich: Betreiber von Glückspielen
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Astroway Ltd.
UNIT 2605 - ISLAND PLACE TOWER
Hongkong
Geschäftsbereich: Angebote aus dem Bereich Esoterik
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Audibene GmbH
Schönhauser Allee 53
10437 Berlin
Geschäftsbereich: Beratung und Verkauf von Hörgeräten
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curablu KG
Burchardstrasse 11
20077 Hamburg
Geschäftsbereich: Pflegehilfsmittel
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Bauer Vertriebs KG
Meßberg 1
20086 Hamburg
Geschäftsbereich: Zeitschriftenverlag
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BestSearch Media GmbH
Kurfürstenstraße 21
14467 Potsdam
Tel.: +49 331 58 56 53-0
Fax: +49 331 58 56 53-99
E-Mail: info@bestfewo.de
Geschäftsbereich: Vermietung von Ferienhäusern
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Auto Bild
Axel Springer Auto Verlag GmbH
Axel-Springer-Platz 1
20350 Hamburg
Geschäftsbereich: Zeitschriftenverlag
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Computer Bild
COMPUTER BILD Digital GmbH
Überseeallee 1
20457 Hamburg
Geschäftsbereich: Zeitschriftenverlag
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Sport Bild
BILD GmbH & Co. KG
Axel-Springer-Straße 65
10888 Berlin
Geschäftsbereich: Zeitschriftenverlag
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Burda Direct GmbH
Hubert-Burda-Platz 2
77652 Offenburg
Geschäftsbereich: Finanz- bzw. Versicherungsangebote, Energie- und Verlagsangebote
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gevekom GmbH
Altplauen 19
D-01187 Dresden
Geschäftsbereich: Reise und - Zeitschriftenangebote
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Care Companion GmbH
Greifswalder Straße 212
10405 Berlin
Geschäftsbereich: Pflegeberatung u.a. zur stundenweise Betreuung und Pflege von Senioren
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CEOO Marketing GmbH
Hedwigstrasse 3
8032 Zürich
Schweiz
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CHO-TIME GmbH
Berliner Platz 12
41061 Mönchengladbach
Geschäftsbereich: Strompreisvergleich für die Unternehmen Lekker Energie GmbH, Stadtwerke Krefeld, NEW AG, Süwag Vertriebs AG & Co. KG, ENNI Energie & Umwelt Niederrhein GmbH, energiehoch3 GmbH, rhenag Rheinische Energie Aktiengesellschaft, MW Energie AG, mivolta GmbH und badenova AG & Co. KG
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Mediacon GmbH / WSE-24.de / EST-24.de
Kuhlenwall 66
47051 Duisburg
Geschäftsbereich: Strompreisvergleich für die Unternehmen Lekker Energie GmbH, Stadtwerke Krefeld, NEW AG, Süwag Vertriebs AG & Co. KG, ENNI Energie & Umwelt Niederrhein GmbH, energiehoch3 GmbH, rhenag Rheinische Energie Aktiengesellschaft, MVV Energie AG, Mivolta GmbH, Badenova AG & Co. KG und Eveen
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Complead GmbH
Sieglitzhofer Str. 9
91056 Erlangen
Geschäftsbereich: E-Mail-Kampagnen für Unternehmen. Das Unternehmen versendet E-Mail-Werbung sowohl im eigenen Namen, als auch für Dritte, in denen Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Automotive, Dating, Elektronik, Finanzen, Kosmetik, Kultur, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pay-TV, Reise und Tourismus, Software, Telekommunikation, Versicherungen, Zeitschriften angeboten werden.
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FTM Freizeit- und Trendmarketing GmbH & Co. KG
Kalkarerstr. 81.
47533 Kleve
Geschäftsbereich: Zeitschriftenangebote und Kurzreisen
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DEV - Deutscher Energievertrieb
Schillerstraße 4-5
10625 Berlin
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukten
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„die-strom-werke.de“ ist eine Marke der HSC Hanseatic Sales Company GmbH
Fischertwiete 2
Chilehaus A
20095 Hamburg
Geschäftsbereich: Energieberatung für Letztverbraucher
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Dinner for Dogs - CenturyBiz GmbH
Breitengraserstraße 6
90482 Nürnberg
http://www.dinner-for-dogs.com
Geschäftsbereich: Vertrieb von Tiernahrung
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Direct Leads GmbH
Süderstraße 77
D-20097 Hamburg
Geschäftsbereich: Vertrieb von Versicherungsprodukten
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Dr. Jokar Gesundheitsprodukte GmbH
Geilenkirchenerstr. 65
52134 Herzogenrath
Geschäftsbereich: Vertrieb von Nahrungsergänzungsmittel
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Egmont Ehapa Media GmbH
Alte Jakob Straße 83
10179 Berlin
Kontakt:
Telefon: 030 24008-0
Fax: 030 24008 599
Geschäftsführer:
Klaus- Thorsten Firnig, Klaus Thyge Hoeg-Hagensen
Geschäftsbereich: Merchandising und Medienprodukte von Egmont Ehapa Medien GmbH
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Elite Premium Service AG
Fellenbergstrasse 65 L
CH 9000 St. Gallen
Geschäftsbereich: Vertrieb von Lottotippgemeinschaften
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Optimal Energie24 UG
Königsstrasse 36
24837 Schleswig
Geschäftsbereich: Beratung und Vermittlung von Energieprodukten
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evania MEDIA GmbH
Kemperplatz 1
10785 Berlin
Geschäftsbereich: E-Mail-Kampagnen für Unternehmen. Das Unternehmen versendet E-Mail-Werbung sowohl im eigenen Namen, als auch für Dritte, in denen Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Automotive, Dating, Elektronik, Finanzen, Kosmetik, Kultur, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pay-TV, Reise und Tourismus, Software, Telekommunikation, Versicherungen, Zeitschriften angeboten werden.
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Finanz-Affiliate Marketing GmbH
Pfaffenweg 15
53227 Bonn
Geschäftsbereich: E-Mail-Kampagnen für Unternehmen. Das Unternehmen versendet E-Mail-Werbung sowohl im eigenen Namen, als auch für Dritte, in denen Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Automotive, Dating, Elektronik, Finanzen, Kosmetik, Kultur, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pay-TV, Reise und Tourismus, Software, Telekommunikation, Versicherungen, Zeitschriften angeboten werden.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH
Hellerhofstraße 2-4
60327 Frankfurt am Main
Geschäftsbereich: Verlagsangebote der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH
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Goldgas GmbH
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Geschäftsbereich: Energieversorger
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Ibrahim Halit Kesicioglu eK
Oldenburgerstr. 113
DE 27753 Delmenhorst
Geschäftsbereich: Callcenter & Dienstleistungsunternehmen
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Innogy SE
Opernplatz 1
45128 Essen
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukten
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Interactive One GmbH
Sieglitzhofer Strasse 9
DE 91054 Erlangen
Geschäftsbereich: Das Unternehmen versendet E-Mail Werbung sowohl im eigenen Namen als auch für Dritte, in denen Produkte oder Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation (DSL, Handyverträge, Festnetzanschlüsse), Elektronik (HifiGeräte, Mobiltelefone, EDV Produkte), Software (Antivirenprogramme, Privatanwendersoftware), Versicherungen (Sterbegeldversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Risikoversicherung, Krankenversicherung, Sachversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, KFZVersicherung, Zahnzusatzversicherung, Banken (Kredite, Tagesgeld, Girokonto, Festgeld, Geldanlage), Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und Gesundheit (Hörgeräte), Lotterie, Kosmetik (Creme, Rasurartikel, Parfüms), Kultur (Eventankündigungen), Meinungsumfragen, Social Media (Dating, Flirt, Freundschaftsportale), E-Commerce (Onlineshops, Bekleidung, Tiernahrung, Kosmetik, Haushaltswaren), Reisen, Reiseanbieter und Reisevergleiche, Münzprodukte, Zeitschriften- und Zeitschriftenabonnements, Energie (Strom- und Gasverträge), Preisvergleiche, Gemeinnützige Organisationen, Automotive (Angebote, Probefahrten, Autovorstellungen), Online-Spieleplattformen, Astrologie (Zukunftsdeutung), Weinangebote, Augenlasern, Immobilienbewertung, Produktproben. Eine weitere Begrenzung des Gegenstands der Werbung ist nicht möglich, da das Unternehmen von Kundenaufträgen lebt und sich die Kunden und ihre Produkte ändern können. Wenn Ihnen dies nicht konkret genug ist, dann nehmen Sie bitte an diesem Gewinnspiel auf dem Postweg teil.
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Libify Technologies GmbH
Rüdesheimer Straße 11
80686 München
Geschäftsbereich: Vertrieb von mobilen Notrufsystemen
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MAXX Direct Service AG
Roseneggweg 10
8866 Ziegelbrücke
Geschäftsbereich: Vertrieb von Lottovorteilsgemeinschaften
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Mivolta GmbH
Am Haag 10
D-82166 Gräfelfing
Hotline: (089) 255 522 010
Hotfax: (089) 255 522 699
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukten
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Mywebticker GmbH
Bergstr. 10
82024 Taufkirchen
Geschäftsbereich: Das Unternehmen versendet E-Mail Werbung sowohl im eigenen Namen als auch für Dritte, in denen Produkte oder Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation (DSL, Handyverträge, Festnetzanschlüsse), Elektronik (Hifi-Geräte, Mobiltelefone, EDV Produkte), Software (Antivirenprogramme, Privatanwendersoftware), Versicherungen (Sterbegeldversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebensversicherung, Risikoversicherung, Krankenversicherung, Sachversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, KFZ-Versicherung, Zahnzusatzversicherung, Banken (Kredite, Tagesgeld, Girokonto, Festgeld, Geldanlage), Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel und Gesundheit (Hörgeräte), Kosmetik (Creme, Rasurartikel, Parfüms), Kultur (Eventankündigungen), Meinungsumfragen, Social Media (Dating, Flirt, Freundschaftsportale), E-Commerce (Onlineshops, Bekleidung, Tiernahrung, Kosmetik, Haushaltswaren), Reisen, Reiseanbieter und Reisevergleiche, Münzprodukte, Zeitschriften- und Zeitschriftenabonnements, Energie (Strom- und Gasverträge), Preisvergleiche, Gemeinnützige Organisationen, Automotive (Angebote, Probefahrten, Autovorstellungen), Online-Spieleplattformen, Astrologie (Zukunftsdeutung), Weinangebote, Augenlasern, Immobilienbewertung, Produktproben. Eine weitere Begrenzung des Gegenstands der Werbung ist nicht möglich, da das Unternehmen von Kundenaufträgen lebt und sich die Kunden und ihre Produkte ändern können. Wenn Ihnen dies nicht konkret genug ist, dann nehmen Sie bitte an diesem Gewinnspiel auf dem Postweg teil.
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Netzpiloten AG
Sternstr. 106
20357 Hamburg
klicktipps.netzpiloten.de
Geschäftsbereich: Es wird Werbung aus den Bereichen Telekommunikation, Elektronik, Versicherungen, Banken, Lotterie-/ Glücksspiel , Lebensmittel, und Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Kultur versendet.
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Dearsouvenir GmbH c/o Carry-On Publishing GmbH
Gustav-Meyer-Allee 25
13355 Berlin
http://www.dearsouvenir-mag.com/
Geschäftsbereich: Es wird Werbung aus den Bereichen Telekommunikation, Elektronik, Versicherungen, Banken, Lotterie-/ Glücksspiel , Lebensmittel, und Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik, Kultur versendet.
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Neue Verlagsgesellschaft GmbH
Marlener Straße 4
77656 Offenburg
Geschäftsbereich: Verlagsangebote
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PAYBACK GmbH
Theresienhöhe 12
80339 München
Geschäftsbereich: Bonusprogramm. Teilnehmer, die über Aral, REWE, dm-drogeriemarkt, GALERIA Kaufhof oder real,- Paybackkunden sind, können auch von dem Partnerunternehmen Newsletter erhalten.
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Praml GmbH
Passauer Str. 36
94161 Ruderting
Geschäftsbereich: Beratung und Installation von Energie- und Haustechnik
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PGNiG Supply & Trading GmbH
Arnulfstraße 19
80335 München
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukten (Gas/Strom)
Kommunikationsweg: Telefon
Premio Energie GmbH
Kurfürstendamm 194
10707 Berlin
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukten (Gas/Strom)
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RC Media Network UG (haftungsbeschränkt)
Am Loferfeld 48
81249 München
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Salomon SAS
14 chemin des Croiselets
74370 Metz-Tessy (France)
Geschäftsbereich: Vertrieb von Sportartikeln
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Seguras Media GmbH & Co. KG
Logestraße 41c
27616 Beverstedt
Geschäftsbereich: Es wird Werbung aus den Bereichen Versicherungen, Banken und Finanzen versendet. Als Ergänzung werden aktuelle Produkte und Themen aus allen Bereichen per E-Mail verschickt.
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Sky Österreich Fernsehen GmbH
Rivergate
Handelskai 92, Gate 1
1200 Wien
Geschäftsbereich: Pay TV
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Skyline Performance
Sieglitzhofer Str. 9
91054 Erlangen
Geschäftsbereich: E-Mail-Kampagnen für Unternehmen. Das Unternehmen versendet E-Mail-Werbung sowohl im eigenen Namen, als auch für Dritte, in denen Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Automotive, Dating, Elektronik, Finanzen, Kosmetik, Kultur, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pay-TV, Reise und Tourismus, Software, Telekommunikation, Versicherungen, Zeitschriften angeboten werden.
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Smava GmbH
Kopernikusstrasse 35
10243 Berlin
Geschäftsbereich: Finanzierungsangebote
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Stellar Performance Marketing GmbH
Wilhelm-Schmidt-Straße 20
34131 Kassel
Geschäftsbereich: Wir versorgen Endkunden mit exklusiven und individuell zugeschnittenen Angeboten namhafter Marken aus zahlreichen Branchen via Email.
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SWK Stadtwerke Krefeld GmbH
St. Töniser Straße 124
47804 Krefeld
Geschäftsbereich: Energieangebote
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United Customer Service
Spielhof 14a
8750 Glarus
Schweiz
Geschäftsbereich: E-Mail-Kampagnen für Unternehmen. Das Unternehmen versendet E-Mail-Werbung sowohl im eigenen Namen, als auch für Dritte, in denen Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Automotive, Dating, Elektronik, Finanzen, Kosmetik, Kultur, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pay-TV, Reise und Tourismus, Software, Telekommunikation, Versicherungen, Zeitschriften angeboten werden.
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Wenatex Das Schlafsystem GmbH
Geschäftsbereich: Bettwaren und Schlafsysteme
Kommunikationsweg: TelefonHiermit willige ich ein, dass mich die Firma Wenatex Das Schlafsystem GmbH bis auf Widerruf telefonisch über deren Angebote aus dem Bereich Bettwaren und Schlafsysteme informieren darf. Des Weiteren bin ich auch - ebenfalls bis auf Widerruf - damit einverstanden, dass meine oben angegebenen Daten zu diesem Zwecke gespeichert, übertragen, bearbeitet und genutzt werden. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Der Widerruf ist jeweils zu richten an: Wenatex Das Schlafsystem GmbH, Sägewerkstraße 5, 83416 Saaldorf-Surheim und kann auch telefonisch unter 08654 772388 erklärt werden.
Weser Marketing GmbH
Grüner Deich 1
20097 Hamburg
Geschäftsbereich: Vertrieb von Zeitschriftenabonnements
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World Direct Marketing GmbH
Pfaffenweg 15
53227 Bonn
Geschäftsbereich: E-Mail-Kampagnen für Unternehmen. Das Unternehmen versendet E-Mail-Werbung sowohl im eigenen Namen, als auch für Dritte, in denen Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Automotive, Dating, Elektronik, Finanzen, Kosmetik, Kultur, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pay-TV, Reise und Tourismus, Software, Telekommunikation, Versicherungen, Zeitschriften angeboten werden.
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Yello Strom GmbH
Siegburger Straße 229
50679 Köln
Deutschland
Geschäftsbereich: Vertrieb von Strom- und Gasprodukten, Elektroartikel
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Neckermann Strom GmbH
Südportal 3
D - 22848 Norderstedt
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukten
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e:veen Energie eG
Kirchhorster Str. 39
30659 Hannover
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukte
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eprimo GmbH
Flughafenstraße 20
63263 Neu-Isenbur
Geschäftsbereich: Vertrieb von Energieprodukten
Kommunikationsweg: Telefon & PostJa, ich habe Interesse an spannenden Angeboten
Nick Medien Vertriebsunion GmbH & Co.KG
Bittelbronner Str. 42-46
74219 Möckmühl
Geschäftsbereich: Vertrieb von Zeitschriftenabonnements
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Über diese Masche werden Opfer dazu verleitet Geld an ausländische Konten zu überweisen, das dann weg ist.
Nachdem auf die Mail geantwortet wird, kommt sehr schnell eine Antwort in einem komischen Deutsch. Das liegt an Google. Die Betrüger nutzen die Übersetzung von Google. Dadurch wirken die Sätze wie von einem Kindergartenkind verfasst.
In einer weiteren Mail wird um Überweisung von einigen hundert Euro zur Deckung angeblicher Unkosten gebeten. Wer überweist sieht das Geld nicht wieder. Anfragen per Mail werden nicht mehr beantwortet. -
Sehr geehrte ...
Als erstes, moechte ich Sie um Ihr Vertrauen in dieser Transaktion bitten, diese ist voellig vertraulich und streng geheim. Doch ich weiß, dass eine Transaktion in dieser Groeße, jeden besorgt und beunruhigt machen kann, aber ich versichere Ihnen, das am Ende alles gut laufen wird. Ich werde anfangen, indem ich mich anstaendig vorstelle. Es wird Sie sicherlich ueberraschen diesen Brief zu erhalten, da wir vorher keine Absprache hatten.Mein Name ist Frau. Adriana Garcia Perez, die Anwaeltin des verstorbenen Herrn Ing. ...
Bevor Herr ... starb, hat er die Summe von $ 8.5 Mio. (Acht Mio und fuenfhundert Tausend US-Dollar) mit einer Sicherheitsfirma hier in Spanien hintergelassen. Aus Gruenden der Sicherheit hat er den Inhalt, in einem hinterlegten Schliessfach der Sicherheitsfirma, nicht bekannt gemacht. Der Sicherheitsdienst hat mich nun beauftragt, einem Familienmitglied, Erben und Beguenstigten einen Anspruch auf dieses Schließfach zu praesentieren, bevor er das Schließfach beschlagnahmt.
Bislang, habe ich mit aller Muehe versucht jemanden zu kontaktieren, der mit dem Verstorbenen in Verwandtschaft steht, dies war leider erfolglos. Aus diesem Grund habe ich Sie kontaktiert. Eigentlich, bitte ich Sie um Ihre Einwilligung, Sie der Sicherheitsfirma als der Nachfolger Verwandt/Besitzer des Geldes unseres verstorbenen Kunden zu repraesentieren, da Sie den gleichen Nachnamen haben und somit wird das Schließfach an uns freilassen.
Alle legalen Dokumente, die Sie benoetigen um den Anspruch gerichtlich als mein Mandant Nachfolger Verwandtschaft zu erhalten, werde ich Ihnen zur Verfuegung stellen.Ich moechte vorschlagen, dass 20% von dem Geld an Hilfsorganisationen verschenkt werden, und die üblichen 80 % gleichmaeßig an uns verteilt werden. Ich moechte Ihnen vergewissern, dass dieser Auftrag voellig Risikofrei ist. Ich werde meine Position als Anwaeltin des Verstorbenen benutzen um die Transaktion erfolgreich durchfuehren.
Die geplante Transaktion wird unter einer autorisierten Anordnung durchgefuehrt, was Sie schuetzen wird. Falls das Geschaeftsleben nicht Ihrer Moral entspricht, dann bitte ich Sie meine Entschuldigung zu akzeptieren. Falls Sie im Gegenteil wuenschen mit mir dieses Ziel zu erringen, dann bitte ich Sie fuer weitere Details mit mir Kontakt aufzunehmen.
Mit freundlichen Gruessen,
Barr. Adriana Garcia Perez -
Diese Phisingmail ist besonders dreist. Sie enthielt eine namentliche Ansprache und echte Kundendaten eines dritten Händerls, dessen Kundendatenbank geknackt wurde.
Die Verlinkung auf die Phishing Seite weist auf einen Cloud Service und nicht auf die originale Paypal Seite. Es werden sämtliche Daten (Login, Name, Adresse, Bankverbindung und Kreditkartendaten abgefragt. -
25.06.2016 05:15:34 MEZ
Transaktionscode: ...
Guten Tag, Herr Kotulla!Eine nicht autorisierte Zahlung über 190,80 EUR an reBuy reCommerce GmbH (noreply@rebuy.de) ist uns aufgefallen!
Eine Prüfung der unten stehenden Transaktion hat ergeben, dass sie möglicherweise nicht durch Sie autorisiert wurde. Daher wurde diese Transaktion zurückgerufen.
Alle Details zu dieser Zahlung finden Sie in Ihrer PayPal-Kontoübersicht.Es kann einige Minuten dauern, bis die Transaktion in Ihrem Konto angezeigt wird.
Händler
reBuy reCommerce GmbH
+49 (0)30 / 565 995 822Rechnungsadresse
...Beschreibung Stückpreis Anzahl Betrag rebuy.de (Order #7154954) 190,80 EUR 1 190,80 EUR Um weiten Betrug zu verhindern, wurde Ihr PayPal-Konto bis auf weiteres eingeschränkt. Wir bitten Sie daher ihr PayPal-Konto mit nachfolgendem Link zu bestätigen um die Einschränkung Ihres Kontos aufzuheben.
Wenn es sich bei der Transaktion um einen von Ihnen gewollten Auftrag gehandelt hat, bitten wir Sie, diesen nach der Bestätigung erneut durchzuführen.
Lassen Sie uns Ihr Konto gemeinsam wiederherstellen. Nachdem Sie alle Schritte durchgeführt haben, antworten wir Ihnen innerhalb von 72 Stunden.
Viele Grüße
Ihr Team von PayPalBitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail. Diese Mailbox wird nicht überwacht. Wenn Sie Hilfe benötigen, loggen Sie sich in Ihr PayPal-Konto ein und klicken Sie auf Hilfe.
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Diese Mail ist mir heute zugegangen:
Sehr geehrte ...,
heute möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass Ihr Sky Abonnement zum 01.08.2016 an unsere neue Preisstruktur angepasst wird.
Notwendig geworden ist dies aufgrund gestiegener Gesamtkosten – insbesondere für Programmlizenzen und die technische Infrastruktur. Jedoch haben wir unser Möglichstes unternommen, den zusätzlichen Betrag so gering wie möglich zu halten.
Für Sie bedeutet dies demnach einen Anstieg des für Ihr Abonnement regulär zu entrichtenden Standardpreises in Höhe von 2,50 Euro pro Monat. Während Ihrer Rabattphase wird sich Ihr Abonnementpreis bis zum 31.01.2017 jedoch um nur 1,00 Euro pro Monat erhöhen.
Ihren individuellen Beitrag können Sie jederzeit in Ihrem persönlichen Bereich im Online-Kundencenter einsehen. Zudem finden Sie dort auch alle weiteren Informationen bezüglich Ihres Abonnements übersichtlich aufgeführt.
Es ist uns sehr wichtig, dass Sie zufrieden sind und sich stets gut informiert fühlen. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir daher weiter unten übersichtlich für Sie zusammengefasst.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gern unter service@sky.de zur Verfügung. Auch können Sie für die Kontaktaufnahme mit Ihrem Kundenberater unser Online-Kontaktformular nutzen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß mit Sky.
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