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§ 0845 ZPO

  • juristi.Red
  • 4. Februar 2024 um 17:40
  • 30. Oktober 2025 um 09:33
  • 386 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorpfändung

    (1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

    (2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

    Fassung ab 01. Jul 2022

    _________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2022

    (1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewirken ist.

    (2) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • § 845 ZPO
    • Vorpfändung

Vorpfändung

(1) Bevor es zu einer Pfändung kommt, kann der Gläubiger mithilfe eines vollstreckbaren Schuldtitels den Gerichtsvollzieher beauftragen, dem Drittschuldner und dem Schuldner Bescheid zu geben, dass eine Pfändung ansteht. Dabei wird der Drittschuldner aufgefordert, nicht an den Schuldner zu zahlen, und der Schuldner wird aufgefordert, keine Verfügungen über die Forderung zu treffen, vor allem nicht deren Einziehung. Der Gerichtsvollzieher muss diese Benachrichtigung und Aufforderungen selbst erstellen, wenn er dafür vom Gläubiger beauftragt wird. Falls der Schuldner im Ausland ist, erfolgt die Zustellung einfach per Post, es sei denn, es gibt spezielle Vorschriften der EU, die beachtet werden müssen.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die gleiche Wirkung wie ein Arrest (§ 930 ZPO), solange die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats erfolgt. Die Frist beginnt am Tag der Zustellung der Benachrichtigung.

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