Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Alles
  • SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Gesetze und Verordnungen
  5. Sozialgesetzbuch
  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 071 SGB VIII

  • juristi.Red
  • 30. Dezember 2023 um 23:47
  • 30. Dezember 2023 um 23:54
  • 362 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

    (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

    1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
    2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

    (2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII angehören.

    (3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

    1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
    2. der Jugendhilfeplanung und
    3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

    (4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

    (5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.

    (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.

    __________________

    § 71 Abs. 4 (früher Abs. 3): § 71 Abs. 3 idF d. Bek. v. 14.12.2006 I 3134: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 2 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG BW) v. 19.4.1996 GBl BW 1996, 457 mWv 1.1.2009 (vgl. BGBl I 2009, 744); früher Abs. 3 jetzt Abs. 4 gem. Art. 1 Nr. 45 Buchst. b G v. 3.6.2021 I 1444 mWv 10.6.2021

    • Jugendhilfe
    • Jugendhilfeträger
    • § 71 SGB 8
    • Jugendhilfeausschuss
    • Landesjugendhilfe
    • § 71 SGB VIII

(1) Im Jugendhilfeausschuss sitzen als wahlberechtigte Mitglieder:

  1. Drei Fünftel der Stimmen kommen von Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Jugendhilfeträgers oder von den gewählten Frauen und Männern, die Erfahrung in der Jugendhilfe haben.
  2. Zwei Fünftel der Stimmen sind für Frauen und Männer reserviert, die auf Vorschlag von anerkannten freien Jugendhilfeträgern gewählt werden. Vorschläge von Jugendverbänden und Wohlfahrtsverbänden sollten dabei auch berücksichtigt werden.

(2) Als beratende Mitglieder sollen im Jugendhilfeausschuss auch selbstorganisierte Gruppen nach § 4a SGB VIII vertreten sein.

(3) Der Ausschuss kümmert sich um alles rund um die Jugendhilfe, besonders um:

  1. Die Diskussion aktueller Probleme von jungen Leuten und ihren Familien sowie um Ideen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.
  2. Die Planung der Jugendhilfe.
  3. Die Unterstützung der freien Jugendhilfe.

(4) Der Ausschuss kann Beschlüsse in Jugendhilfe-Angelegenheiten fassen, solange die Mittel von der Vertretungskörperschaft bereitgestellt werden und die entsprechenden Regeln beachtet werden. Bevor Entscheidungen getroffen werden, sollte der Ausschuss angehört werden, und er hat auch das Recht, Anträge an die Vertretungskörperschaft zu stellen. Er trifft sich nach Bedarf und kann auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, es gibt Gründe, die das Wohl der Allgemeinheit oder die Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen schützen müssen.

(5) Im Landesjugendhilfeausschuss sind zwei Fünftel der Stimmen für Frauen und Männer vorgesehen, die auf Vorschlag von anerkannten freien Jugendhilfeträgern vom Landesjugendamt berufen werden. Die restlichen Mitglieder werden durch Landesrecht festgelegt. Absatz 3 gilt hier ebenfalls.

(6) Weitere Details regelt das Landesrecht. Es legt auch fest, welche zusätzlichen beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss sitzen dürfen. Außerdem kann bestimmt werden, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter des Jugendamts stimmberechtigt ist.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 070 SGB VIII
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 072 SGB VIII
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S