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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 042c SGB VIII

  • Weitergeleitet von „42c SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 30. Oktober 2023 um 15:53
  • 368 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Aufnahmequote

    (1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel als Grundlage für die Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes nach § 42b Abs. 1 SGB VIII festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel), und nach dem Ausgleich für den Bestand der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, denen am 1. November 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe gewährt wird. Ein Land kann seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die Aufnahmequote nach Satz 1 oder 2 zugrunde legen; dies ist gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzuzeigen.

    (2) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wird die Anzahl der im Land verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequote nach Absatz 1 angerechnet. Gleiches gilt, wenn der örtliche Träger eines anderen Landes die Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen von dem nach § 88a Abs. 2 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger übernimmt.

    (3) Bis zum 1. Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in den Ländern mit der Aufnahmequote nach Absatz 1 werktäglich ermittelt.

    • § 42c SGB VIII
    • § 42c SGB 8
    • Aufnahmequote

(1) Die Länder können sich darauf einigen, einen Schlüssel festzulegen, der bestimmt, welches Land die Verantwortung für die Aufnahme hat, wie es in § 42b Abs. 1 SGB VIII steht. Bis diese Vereinbarung steht oder wenn sie wegfällt, wird die Aufnahmequote für das Jahr nach dem Schlüssel berechnet, den das Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Dieser Schlüssel wird für das vorherige Jahr basierend auf den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder ermittelt (Königsteiner Schlüssel). Außerdem wird auch berücksichtigt, wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer seit dem 1. November 2015 in den einzelnen Ländern Jugendhilfe bekommen. Ein Land kann auch eine höhere Quote als die oben genannte festlegen; das muss dann dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt werden.

(2) Wenn das Verteilungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, wird die Anzahl der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, die im Land bleiben, auf die Aufnahmequote angerechnet. Das gilt auch, wenn ein anderer örtlicher Träger die Verantwortung für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen übernimmt.

(3) Bis zum 1. Mai 2017 wird die Aufnahmepflicht täglich überprüft, indem die aktuelle Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in den Ländern mit der Aufnahmequote abgeglichen wird.

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