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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 016 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „16 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 21. Oktober 2023 um 20:48
  • 5. April 2025 um 23:10
  • 579 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

    (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

    (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

    1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
    2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
    3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.

    Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.

    (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

    (4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.

    • Erziehung
    • Familie
    • § 16 SGB VIII
    • § 16 SGB 8
    • Foerderung

(1) Mütter, Väter, andere Erziehungsberechtigte und junge Leute bekommen Unterstützung, um die Erziehung in der Familie besser hinzukriegen. Diese Hilfen sollen den Eltern helfen, ihre Verantwortung als Erzieher wahrzunehmen und sich die nötigen Skills und Infos anzueignen – sei es bei Erziehungsthemen, Beziehungen, Konflikten, Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Haushalt oder der Balance zwischen Familie und Job. Außerdem zeigen sie, wie man Konflikte in der Familie ohne Gewalt lösen kann.

(2) Zu den Angeboten, die die Erziehung in der Familie fördern, gehören vor allem:

  1. Angebote zur Familienbildung, die auf die Bedürfnisse und Interessen von Familien in verschiedenen Lebenslagen eingehen. Damit sollen Familien fitter in Sachen Gesundheit werden, besser in Erziehungseinrichtungen mitarbeiten können und auch bei Nachbarschaftshilfe aktiv werden. Außerdem werden junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet.
  2. Beratung zu allgemeinen Fragen rund um Erziehung und die Entwicklung von jungen Menschen.
  3. Freizeit- und Erholungsangebote für Familien, besonders in stressigen Situationen, wo auch die Betreuung der Kinder mit einbezogen wird.

Ziel ist es, vernetzte, kooperative und leicht zugängliche Angebote zu schaffen, die sich am sozialen Umfeld orientieren.

(3) Mütter und Väter sowie Schwangere und werdende Väter sollen Beratung und Unterstützung in Bezug auf Partnerschaft und den Aufbau von Erziehungs- und Beziehungskompetenzen bekommen.

(4) Die genauen Details dazu regelt das Landesrecht.

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