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  6. SchulG M-V

§ 056 SchulG M-V

  • juristi.Red
  • 9. August 2023 um 17:41
  • 12. Juni 2026 um 13:21
  • 673 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Dauer des Schulbesuchs

    (1) Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs Jahre dauern.

    (2) Eine Schülerin oder ein Schüler muss unbeschadet der Regelungen über die Schulpflicht die Schule oder den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er

    1. zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges an einer Schule nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SchulG M-V oder eines mehrjährigen Bildungsganges an einer beruflichen Schule nicht versetzt wurde oder
    2. die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat, wobei ein Zurücktreten nach § 64 Abs. 3 SchulG M-V einer Nichtversetzung gleichsteht, oder
    3. das einjährige schulische Berufsvorbereitungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen hat; eine erneute Aufnahme in den Bildungsgang ist nur einmal möglich, sofern die Schule über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügt.

    § 64 Abs. 2 SchulG M-V findet Anwendung.

    (3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V besucht und nach zehn Schulbesuchsjahren den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht hat, muss die Schule verlassen, es sei denn, die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers den Besuch der Schule in einem elften Schuljahr. Ist zu erwarten, dass durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet sind oder dass nach der bisherigen Lern- und Persönlichkeitsentwicklung des Schulpflichtigen davon auszugehen ist, dass sie oder er im folgenden Schuljahr den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht, so ist die Genehmigung zu versagen. Zur Feststellung der Lern- und Persönlichkeitsentwicklung kann auf Antrag der Schulleitung, der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers eine schulpsychologische Stellungnahme erstellt werden. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler sind zu beraten.

    (4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.

    • Dauer
    • Grundschule
    • § 56 SchulG M-V
    • Schulbesuch
    • Vollzeitschulpflicht

Wie lange man zur Schule geht

(1) Du kannst höchstens sechs Jahre lang die Grundschule besuchen.

(2) Du musst die Schule oder den Bildungsgang verlassen, wenn du:

  1. In zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen nicht versetzt wurdest, oder
  2. Die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hast (wenn du dich zurückziehst, zählt das wie eine Nichtversetzung), oder
  3. Das einjährige Berufsvorbereitungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen hast. Du kannst nur einmal wieder aufgenommen werden, wenn die Schule noch Platz hat.

(3) Wenn du nach zehn Jahren keinen Berufsreifeabschluss hast, musst du die Schule verlassen – es sei denn, die Schulleitung erlaubt dir, ein elftes Jahr zu bleiben, wenn deine Eltern oder du selbst das beantragen. Wenn es aber zu erwarten ist, dass du die Sicherheit oder Ordnung in der Schule gefährdest oder nicht den Abschluss schaffst, wird die Genehmigung abgelehnt. Die Schulleitung kann dann eine schulpsychologische Einschätzung anfordern, um deine Entwicklung zu überprüfen. Deine Eltern oder du bekommen dazu Beratung.

(4) Du kannst nach Erfüllung der Schulpflicht entlassen werden, wenn du in vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt hast oder wenn du bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Fächern so oft gefehlt hast, dass deine Leistungen nicht bewertet werden können. Du wirst rechtzeitig darauf hingewiesen, und dieser Hinweis wird dokumentiert. Die Pflicht, zur Berufsschule zu gehen, bleibt davon unberührt.

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