Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SchulG M-V
  • Alles
  • SchulG M-V
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Schulrecht
  5. Gesetze zum Schulrecht
  6. SchulG M-V

§ 015 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „15 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 7. August 2023 um 15:22
  • 5. September 2025 um 18:02
  • 719 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Orientierungsstufe

    (1) An den Regionalen Schulen und den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe kann in Ausnahmefällen mit einer Grundschule verbunden werden. Die Genehmigung hierfür erteilt die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplanes.

    (2) Die Orientierungsstufe hat die Aufgabe, durch Beobachtung, Förderung und Erprobung das Erkennen der Interessengebiete und Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und damit die Wahl zwischen den nachfolgenden Bildungsgängen ab der Jahrgangsstufe 7 zu erleichtern. Sie ist eine pädagogische Einheit. Die Arbeit in der Orientierungsstufe baut auf dem Unterricht in der Grundschule, seinen Lernformen und fächerübergreifenden Inhalten auf. Sie führt schrittweise zunehmend in fachbezogenes Lernen ein und hilft den Schülerinnen und Schülern, Erfahrungen und Erkenntnisse über ihre individuellen und gemeinsamen Interessen und Fähigkeiten zu gewinnen. Für alle Gegenstandsbereiche des Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten die gleichen Rahmenpläne.

    (3) Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine Schullaufbahnempfehlung auf der Grundlage verbindlicher Standards im Halbjahreszeugnis erteilt. Verbindliche Standards für die Schullaufbahnempfehlung sind der erreichte Leistungsstand, die Lernentwicklung, fachübergreifende Fähigkeiten sowie das Arbeits- und Sozialverhalten gemäß § 62 SchulG M-V. Die Empfehlung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, sofern der Durchschnitt der Halbjahresnoten der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache 2,5 oder besser ist und in diesen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Hiervon kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Bedingungen im Einzelfall abgewichen werden. Auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sowie nach entsprechender Beratung der Erziehungsberechtigten erfolgt die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge. § 66 Abs. 2 SchulG M-V bleibt unberührt.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    _______________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) ...

    (2) ...

    (3) Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine auf der Grundlage verbindlicher Standards schriftlich formulierte Schullaufbahnempfehlung erteilt. Verbindliche Standards für die Schullaufbahnempfehlung sind der erreichte Leistungsstand, die Lernentwicklung, fachübergreifende Fähigkeiten sowie das Arbeits- und Sozialverhalten gemäß § 62 SchulG M-V. Die Empfehlung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, sofern der Durchschnitt der Halbjahresnoten der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache 2,5 oder besser ist. Auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sowie nach entsprechender Beratung der Erziehungsberechtigten erfolgt die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge. § 66 Abs. 2 SchulG M-V bleibt unberührt.

    • § 15 SchulG M-V
    • Orientierungsstufe
    • Regionale Schule
    • Gymnasium
    • gymnasiale Oberstufe
    • Gesamtschule
    • Schullaufbahnempfehlung
    • Klasse 6

Orientierungsstufe

Also, an den Regionalen Schulen und den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen gibt's die Jahrgangsstufen 5 und 6, die zusammen die Orientierungsstufe bilden. In manchen Fällen kann das sogar mit einer Grundschule kombiniert werden, aber dafür braucht man die Genehmigung von der Schulbehörde, die das auf Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplans erteilt.

Die Idee der Orientierungsstufe ist, dass die Schüler durch Beobachtungen, Förderungen und Ausprobieren herausfinden, was sie interessiert und wo ihre Stärken liegen. So wird es einfacher, sich ab der 7. Klasse für einen bestimmten Bildungsgang zu entscheiden. Die Orientierungsstufe ist wie eine pädagogische Einheit und knüpft an das an, was in der Grundschule gelernt wurde – also die Lernformen und die verschiedenen Inhalte. Hier geht's schrittweise ins fachbezogene Lernen über, und die Schüler können ihre individuellen und gemeinsamen Interessen und Fähigkeiten besser kennenlernen. Für alle Fächer in den Klassen 5 und 6 gelten übrigens die gleichen Rahmenpläne.

Am Ende des ersten Halbjahres in Klasse 6 gibt’s dann eine Schullaufbahnempfehlung, die auf bestimmten Standards basiert und im Halbjahreszeugnis vermerkt ist. Diese Standards orientieren sich an den Leistungen, der Lernentwicklung, übergreifenden Fähigkeiten sowie dem Arbeits- und Sozialverhalten. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in den Fächern Deutsch, Mathe und der ersten Fremdsprache einen Durchschnitt von 2,5 oder besser hat und in diesen Fächern mindestens ausreichend abschneidet, bekommt sie oder er die Empfehlung für den Übergang zur gymnasialen Bildung. In besonderen Fällen kann man davon aber auch abweichen. Die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge erfolgt dann basierend auf dieser Empfehlung und nach Beratung der Eltern.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 014 SchulG M-V
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 016 SchulG M-V
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S