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§ 15 BGG

  • Weitergeleitet von „15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGG“
  • sophme
  • 17. Juli 2023 um 21:10
  • 17. Juli 2023 um 21:48
  • 1.182 mal gelesen
  • Verbandsklagerecht

    (1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen

    1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Abs. 1 BGG und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Abs. 1 BGG, § 9 Abs. 1 BGG und § 10 Abs. 1 S. 2 BGG sowie in § 12a BGG, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist,
    2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 BWO (der Bundeswahlordnung), § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 EuWO (der Europawahlordnung), § 43 Abs. 2 Satz 2 SVWO (der Wahlordnung für die Sozialversicherung), § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I (des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), § 4 Abs. 1 Nr. 2a GastG (des Gaststättengesetzes), § 3 Nr. 1 Buchst d GVFG (des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes), § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG und § 8 Abs. 1 FStrG (des Bundesfernstraßengesetzes), § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 PBefG sowie § 13 Abs. 2a PBefG (des Personenbeförderungsgesetzes), § 2 Abs. 3 EBO (der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung), § 3 Abs. 5 Satz 1 BOStrab (der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung), §§ 19d LuftVG und 20b LuftVG (des Luftverkehrsgesetzes) oder
    3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 SGB I (des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), § 82 SGB IX (des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X (des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).

    Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

    (2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist; Gleiches gilt bei einem Unterlassen. Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen Träger öffentlicher Gewalt hat der nach Absatz 3 anerkannte Verband ein Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG durchzuführen. Diese Klage ist nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte und dies nach § 16 Abs. 7 BGG bescheinigt worden ist. Das Schlichtungsverfahren ersetzt ein vor der Klageerhebung durchzuführendes Vorverfahren.

    (3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt (des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband

    1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördert,
    2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten,
    3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
    4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und
    5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (des Körperschaftsteuergesetzes) von der Körperschaftsteuer befreit ist.
    • Behindertengleichstellung
    • § 15 BGG
    • Verbandsklagerecht
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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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