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§ 1865 BGB

  • Weitergeleitet von „1865 Abs. 1 BGB“
  • juristi.Red
  • 9. Mai 2023 um 12:09
  • 2. Juni 2023 um 15:48
  • 476 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rechnungslegung

    (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

    (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.

    (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.

    (4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

    Fassung neu ab 01. Jan 2023

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Rechnungslegung
    • Betreuungsrecht
    • § 1865 BGB

(1) Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht eine Übersicht über die Vermögensverwaltung geben, wenn das zu seinen Aufgaben gehört.

(2) Diese Übersicht muss einmal im Jahr eingereicht werden. Das Gericht legt fest, wann das Rechnungsjahr beginnt.

(3) In der Übersicht sollten alle Einnahmen und Ausgaben schön sortiert aufgelistet sein und es sollte erklärt werden, wie viel Vermögen der Betreuer verwaltet. Das Gericht kann genauere Vorgaben machen, wie diese Übersicht aussehen soll. In manchen Fällen kann es auch auf Belege verzichten. Wenn der Betreute selbst einen Teil seines Vermögens verwaltet, muss der Betreuer das dem Gericht mitteilen. Der Betreuer muss dann entweder eine Bestätigung vom Betreuten bekommen oder, wenn das nicht möglich ist, selbst versichern, dass die Information stimmt.

(4) Wenn der Betreute ein Geschäft mit kaufmännischer Buchführung betreibt, reicht es, wenn er einen Jahresabschluss aus seinen Büchern vorlegt. Das Gericht kann auch verlangen, dass die Bücher und andere Belege eingereicht werden.

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