§ 273 StGB

  • Verändern von amtlichen Ausweisen

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

    1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
    2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 StGB oder § 274 StGB mit Strafe bedroht ist.


    (2) Der Versuch ist strafbar.

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