(1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Art. 27 EMRK oder Art. 28 EMRK noch ein Urteil nach Art. 28 EMRK, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Art. 34 EMRK erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Art. 33 EMRK erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.