Das Plenum des Gerichtshofs
- a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
- b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
- c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
- d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
- e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
- f) stellt Anträge nach Art. 26 Abs. 2 EMRK.