Artikel 25 EMRK

  • Plenum

    Das Plenum des Gerichtshofs

    • a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
    • b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
    • c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
    • d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
    • e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
    • f) stellt Anträge nach Art. 26 Abs. 2 EMRK.
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