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§ 233a StGB

  • Weitergeleitet von „233a Abs. 3 oder 4 StGB“
  • juristi.Red
  • 5. März 2023 um 15:40
  • 5. Juni 2025 um 20:57
  • 559 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet

    1. bei der Ausübung der Prostitution,
    2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB,
    3. bei der Ausübung der Bettelei oder
    4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB bezeichneten Umstände vorliegt.

    (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    • Strafrecht
    • Ausnutzung
    • Ausbeutung
    • § 233a StGB
    • Freiheitsberaubung

Ausbeutung durch Freiheitsberaubung

(1) Wer jemanden einsperrt oder auf andere Weise gefangen hält und diese Person dann ausnutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das gilt zum Beispiel, wenn die Person:

  1. Prostitution ausübt,
  2. in einer bestimmten Beschäftigung arbeitet,
  3. bettelt oder
  4. strafbare Handlungen begeht.

(2) Auch der Versuch, das zu machen, ist strafbar.

(3) Wenn in den Fällen aus Absatz 1 besondere Umstände vorliegen, kann die Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren liegen.

(4) In weniger schweren Fällen aus Absatz 1 kann die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen, und in weniger schweren Fällen aus Absatz 3 zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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