B 3 KR 4/17 R - Keine Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse

  • Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Das hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 3 KR 4/17 R).

    Zwar gehört Inkontinenzmaterial bei Erwachsenen nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergibt sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten. Der - nach den Gesetzesmaterialien abschließend zu verstehende - Gesetzeswortlaut spricht nur von der "Versorgung" mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der "Entsorgung", obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blindenführhunden) lässt sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Die Entsorgung gebrauchten Inkontinenzmaterials ermöglicht nicht erst den Gebrauch des Hilfsmittels, sondern es geht um Folgekosten nach dem Gebrauch. Die Kosten dafür (hier vom Kläger geltend gemacht: 60 Euro pro Jahr) sind zudem nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten ist.


    BSG-Urteil vom 15. März 2018, BSG PM 15/2018

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