§ 135 PatG

  • Verfahrenskostenhilfeverfahren

    (1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 PatG und 122 PatG kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof zu Protokoll erklärt werden. § 125a PatG gilt entsprechend.


    (2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.


    (3) Die nach den §§ 130 PatG bis 133 PatG ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluss der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung einer Vertretung nach § 133 PatG verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.


    Fassung ab 01. Aug 2022


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    Fassung bis einschl 31. Jul 2022


    (1) - (2) ...


    (3) Die nach den §§ 130 PatG bis 133 PatG ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluss der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 133 PatG verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

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