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§ 056d StGB

  • Weitergeleitet von „56d StGB“
  • sophme
  • 4. Dezember 2022 um 19:40
  • 1.110 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bewährungshilfe

    (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

    (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

    (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

    (4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

    (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

    • Strafrecht
    • § 56d StGB
    • Bewährungshilfe

Bewährungshilfe

(1) Das Gericht lässt die verurteilte Person während der Bewährungszeit entweder ganz oder teilweise von einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer betreuen, wenn das nötig ist, um sie davon abzuhalten, wieder Straftaten zu begehen.

(2) In der Regel gibt das Gericht so eine Weisung, wenn es eine Freiheitsstrafe von über neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer ist für die verurteilte Person da und bietet Unterstützung an. Sie oder er sorgt zusammen mit dem Gericht dafür, dass die Auflagen und Weisungen eingehalten werden und berichtet regelmäßig über das Leben der verurteilten Person, so wie es das Gericht festlegt. Größere oder wiederholte Verstöße gegen die Auflagen oder Weisungen werden dem Gericht von der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer gemeldet.

(4) Das Gericht bestimmt, wer die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer ist und kann ihr oder ihm Anweisungen für die Arbeit geben.

(5) Die Arbeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers kann entweder hauptberuflich oder ehrenamtlich sein.

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