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§ 056 StGB

  • sophme
  • 4. Dezember 2022 um 19:16
  • 4. Dezember 2022 um 22:07
  • 562 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Strafaussetzung

    (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

    (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

    (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

    (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

    • Strafrecht
    • § 56 StGB
    • Strafaussetzung

Strafaussetzung

(1) Wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr verurteilt wird, kann das Gericht die Strafe auf Bewährung aussetzen. Das passiert, wenn man denkt, dass die Person aus der Verurteilung gelernt hat und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird, auch ohne dass sie im Gefängnis sitzt. Dabei schaut man sich vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein bisheriges Leben, die Umstände der Tat, sein Verhalten danach, seine Lebenssituation und die möglichen Auswirkungen der Aussetzung für ihn an.

(2) Das Gericht kann auch bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn es besondere Umstände gibt, die die Tat und die Persönlichkeit des Verurteilten betreffen. Dabei wird auch berücksichtigt, wie sehr sich der Verurteilte bemüht, den durch seine Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen.

(3) Wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, wird die Strafe nicht ausgesetzt, wenn das nötig ist, um das Rechtssystem zu schützen.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht nur für einen Teil der Strafe gelten. Wenn jemand schon Untersuchungshaft oder eine andere Form der Freiheitsentziehung hatte, wird das dadurch nicht ausgeschlossen.

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