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§ 049 StGB

  • Weitergeleitet von „49 Abs. 1 Nr. 2 StGB“
  • sophme
  • 30. November 2022 um 14:00
  • 974 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Besondere gesetzliche Milderungsgründe

    (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

    1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
    2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
    3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
      im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
      im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
      im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
      im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

    (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

    • Strafrecht
    • § 49 StGB
    • Milderungsgründe
    • gesetzliche

Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Wenn eine Milderung nach dieser Regelung erlaubt oder vorgeschrieben ist, gelten die folgenden Punkte:

  1. Anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe gibt's mindestens drei Jahre Gefängnis.
  2. Bei einer zeitlichen Freiheitsstrafe kann das Gericht höchstens drei Viertel des maximalen Strafmaßes verhängen. Das gilt auch für die maximale Anzahl an Tagessätzen bei Geldstrafen.
  3. Wenn das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe erhöht ist, wird es wie folgt gesenkt:
    • Bei einem Mindestmaß von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
    • Bei einem Mindestmaß von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
    • Bei einem Mindestmaß von einem Jahr auf drei Monate,
    • Ansonsten gilt das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Wenn das Gericht laut einem Gesetz, das auf diese Regel verweist, die Strafe nach eigenem Ermessen mildern kann, darf es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe runtergehen oder anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängen.

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