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§ 055 PatG

  • sophme
  • 11. November 2022 um 18:20
  • 479 mal gelesen
  • Entschädigung Geheimpatent

    (1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach den §§ 1 PatG bis 5 PatG patentfähigen Erfindung für friedliche Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG unterlässt, hat wegen des ihm hierdurch entstehenden Vermögensschadens einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Entstehung der Aufwendungen für ihn erkennbare Grad der Wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu berücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer sonstigen Verwertung der Erfindung zufließt. Der Anspruch kann erst nach der Erteilung des Patents geltend gemacht werden. Die Entschädigung kann nur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die nicht kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden.

    (2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten Bundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

    (3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und die Erfindung nicht schon vor dem Erlass einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten worden ist.

    • Patentrecht
    • Entschädigung
    • Patentamt
    • § 55 PatG
    • Geheimpatent
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 054 PatG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 056 PatG
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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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