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§ 032 PatG

  • Weitergeleitet von „32 Abs. 3 PatG“
  • sophme
  • 12. September 2022 um 11:46
  • 29. September 2022 um 09:19
  • 702 mal gelesen
  • Offenlegungsschrift, Patentschrift und Patentblatt

    (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht

    1. die Offenlegungsschriften,
    2. die Patentschriften und
    3. das Patentblatt.

    Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 3b PatG).

    (2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 PatG jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36 PatG) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

    (3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Deutsche Patent- und Markenamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Abs. 1 PatG). Ist die Zusammenfassung (§ 36 PatG) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.

    (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 PatG auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.

    (5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.


    Fassung ab 18. Aug 2021

    _______________________________________

    Fassung bis einschl 17. Aug 2021


    (1) Das Patentamt veröffentlicht

    1. die Offenlegungsschriften,
    2. die Patentschriften und
    3. das Patentblatt.

    Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Patentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 3b PatG).

    (2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 PatG jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36 PatG) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.

    (3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Abs. 1 PatG). Ist die Zusammenfassung (§ 36 PatG) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.

    (4) - (5) ...

    • Patentrecht
    • Patentblatt
    • Patentamt
    • Markenamt
    • § 32 PatG
    • Offenlegungsschrift
    • Patentschrift
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