§ 064 PatG

  • Patentbeschränkungen

    (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.


    (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.


    (3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 PatG und die §§ 45 PatG bis 48 PatG sind entsprechend anzuwenden. Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

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