Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 AGG bis 10 AGG sowie in § 20 AGG benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.