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§ 03 AGG

  • Weitergeleitet von „3 Abs. 3 und 4 AGG“
  • sophme
  • 5. Juli 2022 um 20:18
  • 27. Juni 2026 um 11:15
  • 985 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Begriffsbestimmungen

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

    (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

    (3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

    (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

    (5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 AGG genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

    • Begriffsbestimmung
    • Benachteiligung
    • Gleichbehandlung
    • § 3 AGG

Begriffsdefinitionen

(1) Eine direkte Benachteiligung passiert, wenn jemand wegen eines Grundes aus § 1 AGG schlechter behandelt wird als jemand anderes in einer ähnlichen Situation. Wenn eine Frau zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft schlechter behandelt wird, zählt das auch als direkte Benachteiligung.

(2) Eine indirekte Benachteiligung liegt vor, wenn eigentlich neutrale Regeln oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund eines Grundes aus § 1 AGG benachteiligen können. Es sei denn, diese Regeln sind für ein legitimes Ziel notwendig und angemessen.

(3) Belästigung ist eine Form der Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem Grund aus § 1 AGG zusammenhängen, die Würde einer Person verletzen und ein Umfeld schaffen, das von Einschüchterungen oder Beleidigungen geprägt ist.

(4) Sexuelle Belästigung zählt als Benachteiligung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG, wenn unerwünschtes, sexuelles Verhalten – wie unangemessene Berührungen oder anstößige Kommentare – dazu führt, dass die Würde einer Person verletzt wird und ein negatives Umfeld entsteht.

(5) Wenn jemand anweist, eine Person aus einem Grund aus § 1 AGG zu benachteiligen, gilt das ebenfalls als Benachteiligung. Besonders relevant ist das, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bringt, das einen anderen aufgrund eines Grundes aus § 1 AGG benachteiligen könnte.

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