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Artikel 105 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG“
  • sophme
  • 6. Juni 2022 um 18:08
  • 28. September 2026 um 12:22
  • 946 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Gesetzgebungskompetenz im Finanzwesen"

    (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

    (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen.

    (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

    (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

    • Grundgesetz
    • Gesetzgebungskompetenz
    • Finanzwesen
    • Art. 105 GG

(1) Der Bund regelt die Gesetze für Zölle und Finanzmonopole allein.

(2) Bei der Grundsteuer kann der Bund auch mitmischen, und das Gleiche gilt für andere Steuern, wenn er von deren Einnahmen einen Teil abbekommt oder die Voraussetzungen aus Art. 72 Abs. 2 GG (des Grundgesetzes) erfüllt sind.

(2a) Die Bundesländer dürfen ihre eigenen Gesetze für lokale Verbrauchs- und Aufwandsteuern machen, solange die nicht mit den bundesgesetzlich geregelten Steuern identisch sind. Außerdem können sie den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer festlegen.

(3) Wenn es um Bundesgesetze zu Steuern geht, bei denen die Einnahmen teilweise an die Länder oder Gemeinden (also auch an die Gemeindeverbände) fließen, muss der Bundesrat zustimmen.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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