Strafrecht 2 BvR 950/05 - Bundesverfassungsgericht ermahnt Ermittlungsrichter

  • Erneut wurden Ermittlungsrichter vom Bundesverfassungsgericht ermahnt, dass sie besser auf Mindeststandards bei Durchsuchungen oder Abhöraktionen zu achten haben.

    Eine solche Durchführung dürfe erst dann vorgenommen werden, wenn der Verdacht einer Straftat konkret vorliegt, denn der Schutz der Wohnung und Grundrechtseingriffe können nicht ohne weiteres übergangen werden. Richter müssten sich deshalb genauestens darüber äußern, wogegen der mutmaßliche Straftäter verstoßen hat. Und dabei hat er die Angelegenheit selbstständig zu überprüfen.


    Ein Anwalt eines inhaftierten Mandanten hatte dagegen geklagt, dass seine Telefongespräche mit dem Verurteilten abgehört wurden und seine Kanzlei durchsucht wurde. Das Bundesverfassungsgericht stimmte mit dem Urteil dieser Klage zu.


    Zu diesen Aktionen seitens der Ermittlungsrichter kam es, weil der Anwalt seinem Mandanten 2850 Euro auf sein Haftkonto überwiesen hatte. Der Mann war der Chef einer Zuhälterbande, die sehr gewalttätig arbeitete, und wurde zu neun Jahren Haft verurteilt. Aufgrund der Überweisung geriet der Anwalt in Verdacht Geldwäsche zu betreiben. Doch das Gericht entschied, dass die Beschlüsse zur Durchsuchung und zum Abhören zu ungenau waren, weshalb sie nicht hätten durchgeführt werden dürfen. (AZ: 2 BvR 950/05) [@]

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