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Grundgesetz (GG)
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Artikel 079 GG

  • sophme
  • 7. Mai 2022 um 23:49
  • 20. Januar 2026 um 09:20
  • 1.609 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Änderung des Grundgesetzes"

    (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

    (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

    (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 GG und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

    • Grundgesetz
    • Änderung
    • Art. 79 GG

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das es direkt ändert oder ergänzt. Wenn es um internationale Verträge geht, die mit Friedensregelungen oder dem Abbau von Besatzungsrecht zu tun haben oder die Verteidigung von Deutschland betreffen, reicht es aus, klarzustellen, dass die Regeln im Grundgesetz dem Abschluss und Inkrafttreten dieser Verträge nicht im Weg stehen. Dafür braucht es nur eine Ergänzung im Wortlaut des Grundgesetzes, die sich nur auf diese Klarstellung konzentriert.

(2) So ein Gesetz muss von zwei Dritteln der Bundestagsabgeordneten und zwei Dritteln der Stimmen im Bundesrat abgesegnet werden.

(3) Eine Änderung des Grundgesetzes, die die Aufteilung Deutschlands in Länder, die Mitbestimmung der Länder bei Gesetzen oder die grundlegenden Prinzipien aus Art. 1 GG und Art. 20 GG betrifft, ist nicht erlaubt.

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