I R 52/06 - Öffentliches WC Betriebsvermögen eines Wochenmarktes?

  • Öffentliche Toiletten sind kein Betriebsvermögen eines Wochenmarktes

    Es gibt wieder mal ein Urteil zum Schmunzeln. Diesmal geht es um die Frage, ob ein öffentliches WC zum Betriebsvermögen eines Wochenmarktes zählt.


    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob eine Stadt eine von ihr errichtete öffentliche Toilettenanlage dem von ihr betriebenen Wochenmarkt als Betriebsvermögen zuordnen und die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben des Marktbetriebs abziehen kann. Wenn dies der Fall wäre, müsste der Marktbetrieb weniger Steuern zahlen.


    Der BFH hat dies mit Urteil vom 7. November 2007 I R 52/06 verneint. Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen ausschließe. Dass im Streitfall die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Marktbeschickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam, sei lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.


    Quelle: PM BFH

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