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Medienrecht VI ZR 304/12 - Name und Alter von Kindern Prominenter

  • juristi.Red
  • 1. April 2021 um 00:35
  • 27. Juni 2023 um 13:18
  • 648 mal gelesen
  • BGH entscheidet über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines "prominenten" Vaters

    Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther Jauch und seiner Ehefrau Thea Sihler-Jauch. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an Günther Jauch veröffentlichte der Burda Verlag in der von ihm verlegten Zeitschrift "Viel Spaß" einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit von Thea Sihler-Jauch. wird u.a. berichtet wie folgt:

    "Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)."

    Mascha verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von Günther Jauch, zu unterlassen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

    Auf die Revision des Burda Verlages hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung im Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen.

    Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

    Urteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12 - BGH PM 181/2013

    • Kinder
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