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§ 258 StGB

  • Weitergeleitet von „258 Abs. 2 StGB“
  • juristi.Redaktion
  • 10. März 2021 um 20:44
  • 7. Dezember 2022 um 18:53
  • 1.072 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Strafvereitelung

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

    (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

    (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

    • Strafrecht
    • § 258 StGB
    • Strafvereitelung

Strafvereitelung

(1) Wenn jemand absichtlich oder wissentlich dafür sorgt, dass ein anderer nicht nach dem Gesetz für eine Straftat bestraft wird oder nicht einer Maßnahme unterzogen wird, kann das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Das Gleiche gilt, wenn jemand absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme, die gegen eine andere Person verhängt wurde, verhindert.

(3) Die Strafe darf jedoch nicht härter sein als die, die für die ursprüngliche Tat droht.

(4) Auch der Versuch, das zu tun, ist strafbar.

(5) Man wird nicht bestraft, wenn man mit seiner Tat gleichzeitig verhindern möchte, dass man selbst bestraft wird oder eine gegen einen selbst verhängte Strafe vollstreckt wird.

(6) Wenn jemand das Ganze für einen Angehörigen macht, bleibt er straffrei.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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