Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Daten abgreifen
Wenn jemand ohne Erlaubnis mit technischen Mitteln auf Daten zugreift, die nicht für ihn bestimmt sind – egal ob aus einer geheimen Datenübertragung oder durch das Abfangen von Signalen einer Datenverarbeitungsanlage – kann er dafür mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Das gilt, solange es keine anderen Gesetze gibt, die härtere Strafen vorsehen.
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