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§ 201 StGB

  • juristi.Redaktion
  • 7. März 2021 um 21:26
  • 3. Juni 2025 um 20:31
  • 957 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

    Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.

    • Strafrecht
    • Verletzung
    • Vertraulichkeit
    • § 201 StGB
    • Wort

Verletzung der Vertraulichkeit von Gesprächen

(1) Wer ohne Erlaubnis das, was jemand in einem privaten Gespräch sagt, aufnimmt oder diese Aufnahme weitergibt, kann dafür mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Das gilt auch für Leute, die heimlich zuhören, wenn jemand etwas sagt, was nicht für sie bestimmt ist, oder die die aufgenommenen oder abgehörten Gespräche öffentlich machen. Aber die Strafe gibt's nur, wenn das Veröffentlichen die berechtigten Interessen von jemand anderem verletzt. Wenn es um wichtige öffentliche Interessen geht, ist es nicht illegal.

(3) Wer als Beamter oder in einer besonderen Position im öffentlichen Dienst das Wort eines anderen verletzt, kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(4) Auch der Versuch, sowas zu machen, ist strafbar.

(5) Die Geräte, die für die Aufnahmen oder das Abhören benutzt wurden, können beschlagnahmt werden.

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