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§ 0870a ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 1. März 2021 um 00:40
  • 1. November 2025 um 16:19
  • 650 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

    (1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

    (2) § 866 Abs. 2 und 3 ZPO, § 867 ZPO gelten entsprechend.

    (3) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.

    • Grundstück
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schiff
    • Schiffsbauwerk
    • Geldforderung
    • unbewegliches Vermögen
    • § 870a ZPO

Zwangsvollstreckung bei Schiffen und Schiffsbauwerken

(1) Wenn's um die Zwangsvollstreckung von einem eingetragenen Schiff oder einem Schiffsbauwerk geht, das im Schiffsbauregister steht oder da reingeschrieben werden kann, läuft das so: Entweder wird eine Schiffshypothek für die Forderung eingetragen oder es gibt eine Zwangsversteigerung. Übrigens, wenn das Schiff gerade auf Reisen ist und nicht im Hafen liegt, kann man keine Zwangsversteigerung anordnen.

(2) Die Regelungen aus § 866 Abs. 2 und 3 ZPO sowie § 867 ZPO gelten hier auch.

(3) Wenn eine vollstreckbare Entscheidung die ursprüngliche Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufhebt, oder wenn die Zwangsvollstreckung für nicht zulässig erklärt wird, dann erlischt die Schiffshypothek. Das steht auch in § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940. Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht anordnet, dass die Zwangsvollstreckung vorübergehend gestoppt wird und gleichzeitig die bereits durchgeführten Maßnahmen aufgehoben werden oder wenn die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zur Abwendung der Vollstreckung erfolgt.

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