§ 024 UrhG

  • (aufgehoben)

    (aufgehoben)


    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    § 24 UrhG Freie Benutzung


    (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.


    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

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