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§ 069d UrhG

  • Weitergeleitet von „69d Abs. 5 UrhG“
  • sophme
  • 31. Januar 2021 um 17:47
  • 25. April 2022 um 16:30
  • 2.069 mal gelesen
  • Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

    (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 UrhG genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

    (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Abs. 1 und 6 UrhG sowie § 60f Abs. 1 und 3 UrhG anzuwenden.

    (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

    (4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b UrhG auch gemäß § 69c Nr. 2 UrhG genutzt werden.

    (5) § 60a UrhG ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
    2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nr. 2 UrhG genutzt werden.
    3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
    4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

    (6) § 60d UrhG ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

    (7) Die §§ 61d UrhG bis 61f UrhG sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nr. 2 UrhG genutzt werden dürfen.

    Fassung ab 07. Jun 2021

    ______________________________

    Fassung bis einschl 06. Jun 2021

    (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 UrhG genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

    (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

    (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

    • Urheberrecht
    • Zustimmung
    • Ausnahmen
    • Rechte
    • Computerprogramme
    • Handlungen
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