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Artikel 028 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG“
  • juristi.Redaktion
  • 28. Januar 2021 um 23:47
  • 20. Januar 2026 um 12:58
  • 1.758 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Bundesländer"

    (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

    (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

    (3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

    • Grundgesetz
    • Grundsätze
    • Bundesländer
    • Art. 28 GG
    • Staatsaufbau

(1) Die Verfassung in den Bundesländern muss den Ideen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen, so wie es das Grundgesetz sagt. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden soll das Volk eine Vertretung haben, die durch allgemeine, direkte, freie, gleiche und geheime Wahlen gewählt wird. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden dürfen auch Leute, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes haben, wählen und gewählt werden, je nach den Regeln der EU. In Gemeinden kann anstelle eines gewählten Gremiums auch die Gemeindeversammlung einspringen.

(2) Die Gemeinden müssen das Recht haben, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, solange sie sich an die Gesetze halten. Auch die Gemeindeverbände dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben selbstständig handeln. Dazu gehört auch, dass sie finanziell eigenverantwortlich sind, was bedeutet, dass sie eine eigene Einnahmequelle haben, die auf der Höhe ihres Hebesatzes basiert.

(3) Der Bund sorgt dafür, dass die Verfassung der Länder mit den Grundrechten und den Regeln aus den ersten beiden Absätzen übereinstimmt.

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