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§ 0078 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 23:39
  • 22. Februar 2025 um 22:29
  • 551 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anwaltsprozess

    (1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 EGGVG (des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    (2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

    (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

    (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

    • Zivilprozess
    • Prozessbevollmächtigte
    • § 78 ZPO
    • Anwaltsprozess

(1) Wenn's vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten geht, müssen die Parteien einen Anwalt dabei haben. Wenn in einem Bundesland laut § 8 EGGVG ein oberstes Landesgericht existiert, braucht man auch dort einen Anwalt. Und vor dem Bundesgerichtshof muss man sich von einem Anwalt vertreten lassen, der dort zugelassen ist.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, also auch die Gruppen, die sie für ihre Aufgaben gegründet haben, können bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ihre eigenen Mitarbeiter, die die Befähigung zum Richteramt haben, oder Angestellte mit dieser Befähigung von anderen Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Vertreter nehmen.

(3) Diese Regeln gelten nicht für Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter oder für Prozesshandlungen, die beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemacht werden können.

(4) Ein Anwalt, der nach den Absätzen 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten.

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